ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand 2018

I. Vertragsabschluß / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

  1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen, sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
  2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Preise

  1. Der Preis des Fahrzeugs versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inkl. der zum Zeitpunkt der Lieferung des Fahrzeugs gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (seit 1.1.2007: 19%). Der Käufer hat einen entsprechenden Mehrbetrag in Fällen des Vertragsschlusses vor Erhöhung des Umsatzsteuer nach § 29 Abs. 1, Abs. 2 UStG angemessen, d.h. in voller Höhe, auszugleichen.
    Liegen zwischen Abschluss des Kaufvertrages und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate, so hat der Käufer dem Verkäufer eine nach Kaufvertragsabschluss eintretende, vom Verkäufer nachzuweisende Preiserhöhung des Herstellers bis zu einer Höhe von 4,5% des Bruttokaufpreises zu erstatten. Maßgeblich ist die offizielle Preisliste des jeweiligen Herstellers.
    Bitte beachten Sie, dass es im Gegensatz zu Deutschland in anderen europäischen Ländern bei einigen Herstellern keine Preisbindung gibt, was bedeutet, dass für den Endpreis nicht der Tag der Bestellung sondern der Auslieferung maßgeblich ist. Eine Preiserhöhung innerhalb der Lieferzeit muss somit vom Kunden getragen werden. Der Kunde hat aber das Recht bei einer Preiserhöhung von mehr als 10% vom Kaufvertrag zurück zu treten. Maßgeblich ist die offizielle Preisliste des jeweiligen Herstellers.

III. Zahlung

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. der Übersendung der Fahrzeugpapiere an den Käufer für die Kfz-Zulassung zur Zahlung fällig. Bei der verbindlichen Bestellung und Erhalt der Auftragsbestätigung von Kraftfahrzeugen durch den Verkäufer, wird eine Anzahlung von 10% des Kaufpreises fällig. Der Anzahlungsbetrag muss innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung auf dem in der Rechnung angegebenen Bankkonto des Verkäufers verbucht sein.
  2. Zahlungsbedingungen: Die Zahlung hat bargeldlos zu erfolgen. Bargeldzahlungen sind nur nach vorheriger, schriftlich zu erfolgender Absprache möglich. Im übrigen gilt folgendes:
    a. Banküberweisung: Im Falle einer Banküberweisung muss der zu überweisende Restbetrag spätestens 2 Tage vor der Fahrzeugübergabe auf unserem Konto eingegangen sein.
    b. Zahlung durch bestätigten Landeszentralbankscheck (LZB-Scheck)oder
    c. Scheck mit Scheckbestätigung inkl. unwiderruflicher Einlösegarantie der ausstellenden Bank ( ohne banküblichen Vorbehalt ! ).
  3. Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

IV. Lieferung und Lieferverzug

  1. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten. Die dadurch entstehenden Preisanpassungen sind zu akzeptieren. Fahrzeuge können eine ausländische Tageszulassung haben. EU-Fahrzeuge können von der deutschen Serienausstattung abweichen. Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eingetretene Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern den in der verbindlichen Bestellung dokumentierten unverbindlichen Liefertermin dementsprechend. Führt eine entsprechende Störung (z.B. Exportstop, sowie Kontingentierung oder organisatorische Umstände durch den Hersteller) zu einer Unmöglichkeit der Auslieferung, kann der Verkäufer sofort vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Abnahme des Fahrzeugs hat innerhalb von 5 Tagen nach Mitteilung über die Bereitstellung des Fahrzeugs am Firmensitz des Verkäufers zu erfolgen. Bleibt der Käufer nach Ablauf einer Karenzzeit von weiteren 10 Tagen in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, die vertragliche Leistung abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Nach Ablauf der Karenzzeit werden in jedem Fall ab dem 6. Tag der Bereitstellung 10 Euro/Tag Standgebühren verrechnet. Die Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung nicht imstande ist. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 20% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höher oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragtem gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden. Die Lieferung erfolgt, falls nicht anders vereinbart, in D-75233 Tiefenbronn-Lehningen.
  2. Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt des Verkäufers, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, geschlossen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung verpflichtet sich der Verkäufer:
    a. den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren.

V. Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 5 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderung. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
  2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und die ihm aus dem Rücktritt des Kaufvertrages bzw. verbindlichen Bestellung alle entstandenen Kosten dem Käufer in Rechnung stellen.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
  4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung (Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist).
  5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wenn Verkäufer und Käufer Unternehmer sind, wird der verlängerte Eigentumsvorbehalt wirksam.

VII. Sachmangel

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Hiervon abweichend gilt für Kraftfahrzeuge eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Recht, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
  2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
    a. Ansprüche auf Beseitigung von Gewährleistungsmängel während der Gewährleistungsfrist kann der Käufer beim Hersteller / Importeur der für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Vertragswerkstatt geltend machen.
    b. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels (Gewährleistung) betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/ Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannte Vertragswerkstatt zu wenden.
    c. Ersetzte Teile (im Gewährleistungsfall) werden Eigentum der Vertragswerkstatt.
  3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (Sachmangelhaftung des Herstellers) nicht berührt.

VIII. Haftung

  1. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung des Verkäufers, der gesetzlichen Vertreter, die Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte bis grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden am Kaufgegenstand.

IX. Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der verbindlichen Bestellung bzw. des Kaufvertrages ist der Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei allen Ansprüchen des Käufers gegenüber dem Verkäufer der Gerichtsstand des Verkäufers.

X. Ausländische Zulassung bei EU-Neuwagen

  1. Es ist möglich, dass unsere EU-Neuwagen eine Zulassung im Ausland hatten, ohne dass dies im dt. KfZ-Brief an der vorgesehenen Stelle eingetragen wäre. Aufgrund des mangelhaften Datenaustausches zwischen den Zulassungsstellen im In- und Ausland lassen sich solche Fälle nicht ausschließen. Wir übernehmen daher auch keine Gewährleistung dafür, dass die von uns angebotenen EU-Neuwagen keine Zulassung im Ausland hatten.

XI. Herstellergarantie bei EU-Neuwagen

  1. Bei fast allen EU-Neuwagen beginnt die Herstellergarantie bereits vor Auslieferung an den Kunden zu laufen. Dies ist in der Regel auch dann der Fall, wenn das Fahrzeug nicht im Ausland zugelassen war. Dieser Nachteil für den Kunden wird durch den in der Regel niedrigeren Preis für das EU-Fahrzeug im Vergleich zu einem vergleichbaren Inlandsfahrzeug kompensiert. Der vorzeitige Beginn der Herstellergarantie bei EU-Neuwagen stellt somit keinen Sachmangel dar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von EU-Kraftfahrzeugen

Es gelten nur schriftliche Absprachen und Vereinbarungen.
Die Ausstattung des Fahrzeuges richtet sich nach der in der verbindlichen Bestellung aufgeführten Ausstattungen. Ausführungen richten sich nach dem Modus des jeweiligen Auslieferungslandes. Die Fahrzeuge werden zulassungsfertig, mit COC-Dokument oder/und deutschem Kfz-Brief ausgeliefert.

Die Garantie richtet sich nach den jeweiligen Herstellerbedingungen, Gewährleistungsansprüche sind an die Vertragshändler der Herstellerwerke zu richten. Preisänderungen (max.3%), Konstruktions- oder Formänderungen, sowie Änderung des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

Der Lieferant (Verkäufer) ist von der Lieferung freigestellt: Wenn das Fahrzeug vom Vorlieferanten nicht geliefert wird, oder/und wenn unvorhergesehen eine deutliche Preiserhöhung vom Lieferanten vorgenommen wird oder/und wenn ein Import durch Gesetzesänderung wesentlich erschwert wird. Ein Schadenersatz wegen Nichterfüllung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Alle Liefertermine verstehen sich unverbindlich. Wird ein unverbindlicher Liefertermin um mehr als 8 Wochen überschritten, kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist von der Bestellung zurücktreten. Der Käufer kann einen Verzugsschaden nur geltend machen, wenn dem Vermittler Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

Die Abnahme des Fahrzeuges hat innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung über die Bereitstellung des Fahrzeuges zu erfolgen. Bleibt der Auftraggeber nach Ablauf einer Nachfrist in Verzug, so ist der Vermittler berechtigt, die vertragliche Leistung abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20% des Kaufpreises zu fordern. Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Zahlung kann nur mit Bargeld oder durch Vorabüberweisung erfolgen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Zug um Zug gegen Aushändigung des Fahrzeuges den Kaufpreis zu zahlen. Das Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Bezahlung uneingeschränktes Eigentum von Auto & Service Leicht. Mit der Zahlung des Rechnungsbetrages sind der Kaufpreis für das Fahrzeug sowie die Gebühren und Auslagen des Verkäufers abgegolten. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben alle anderen Bestimmungen rechtswirksam.

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Kaufvertrag einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Gerichtsstand ausschließlich der Sitz des Verkäufers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Ausländische Zulassung bei EU-Neuwagen

Es ist möglich, dass unsere EU-Neuwagen eine Zulassung im Ausland hatten, ohne dass dies im dt. KfZ-Brief an der vorgesehenen Stelle eingetragen wäre. Aufgrund des mangelhaften Datenaustausches zwischen den Zulassungsstellen im In- und Ausland lassen sich solche Fälle nicht ausschließen. Wir übernehmen daher auch keine Gewährleistung dafür, dass die von uns angebotenen EU-Neuwagen keine Zulassung im Ausland hatten.

Herstellergarantie bei EU-Neuwagen

Bei fast allen EU-Neuwagen beginnt die Herstellergarantie bereits vor Auslieferung an den Kunden zu laufen. Dies ist in der Regel auch dann der Fall, wenn das Fahrzeug nicht im Ausland zugelassen war. Dieser Nachteil für den Kunden wird durch den in der Regel niedrigeren Preis für das EU-Fahrzeug im Vergleich zu einem vergleichbaren Inlandsfahrzeug kompensiert. Der vorzeitige Beginn der Herstellergarantie bei EU-Neuwagen stellt somit keinen Sachmangel dar.